Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und zwar für den Kauf von Waren und die Erbringung von Werkleistungen.
1.2 Diese AGB gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem jeweiligen Vertragspartner und der MET.
1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die MET wirksam. Sollte auch der Vertragspartner der MET mit AGB arbeiten, gehen jedenfalls die AGB der MET vor.  

2. Angebot
2.1 Angebote der MET gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der MET weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind geistiges Eigentum der MET. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind jedenfalls der MET unverzüglich zurückzustellen, wenn der Vertragsabschluss anderweitig erfolgt.
2.3 Die Produkte werden grundsätzlich wie beschrieben geliefert, jedoch behält sich die MET das Recht vor, Konstruktionsänderungen durchzuführen.

3. Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die MET nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u dgl enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preis / Werklohn
4.1 Preis bzw Werklohn sind Nettobeträge und gelten ab Werk bzw ab Lager der MET. Nicht enthalten sind die vom Vertragspartner zu tragenden  Kosten der Verpackung, Verladung und die Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Erfüllung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese ebenfalls der Vertragspartner. Ist die Erfüllung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine im Ermessen der MET stehende, auf Rechnung des Vertragspartners abzuschließende Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die MET eine entsprechende Änderung des Kaufpreises bzw Werklohns vor.
4.3 Preis bzw Werklohn basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebots. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Erfüllung erhöhen, so ist die MET berechtigt, Kaufpreis bzw Werklohn entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die von der MET als zweckmäßig erkannten Werkleistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Vertragspartner bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

5. Erfüllung
5.1 Die Erfüllungsfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a)  Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c)  Datum, an dem die MET eine vor Erfüllung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Erfüllungsfrist ent-sprechend.
5.3 Die MET ist berechtigt, Teil- oder Vorleistungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Erfüllung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Erfüllungsfrist behindern, gilt Folgendes:
Es verlängert sich die Erfüllungsfrist jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese und ähnliche Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Erfüllungsfrist, wenn sie bei Zulieferanten bzw Subunternehmern der MET eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß eine Vertragsstrafe („Pönale“) für Erfüllungsverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden der MET eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Vertragspartner, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 1/2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtleistung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Erfüllung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Vertragspartner ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ist ausgeschlossen.
5.6 Bei der Installation und Abnahme von Anlagen gilt folgende Regelung:
Die MET übergibt bzw installiert das System und versetzt es in die technische Betriebsbereitschaft. Die Abnahme durch den Vertragspartner erfolgt mit Nachweis der technischen Betriebsbereitschaft nach erfolgtem Probelauf des Systems. Als Nachweis dient ein vom Vertragspartner unterzeichneter Abnahmeschein bzw ein Übergabeprotokoll.
Der Vertragspartner sorgt für die rechtzeitige Vorbereitung und Bereitstellung aller erforderlichen Einrichtungen (einschließlich Stromanschluss etc), um eine Übernahme zu ermöglichen. Für fehlende Voraussetzungen jeglicher Art ist der Vertragspartner verantwortlich und hat die daraus entstehenden Mehrkosten der MET zu ersetzen.
Verzögert sich der Nachweis der technischen Betriebsbereitschaft aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat um mehr als 30 Kalendertage, so gilt die Abnahme als erfolgt. Dies gilt auch, wenn noch keine Lieferung erfolgt ist und sich der Vertragspartner in Annahmeverzug befindet.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen jedenfalls mit dem Abgang der Kaufsache bzw des Werks ab Werk bzw ab Lager auf den Vertragspartner über.
6.2 Bei Werkleistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Werkleistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Vertragspartner über.

7. Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Kaufpreises bzw Werklohns  bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei ungefährer Erfüllungshalbzeit und der Rest bei Erfüllung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen, Nachtragsarbeiten oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptleistung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der MET in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie zB Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
7.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die MET über sie verfügen kann.
7.6 Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann die MET unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der  Erfüllungsfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat verrechnen, sofern die MET nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.
In jedem Fall ist die MET berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Gutschriften sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Die MET kann vor der Auslieferung für den gesamten Lieferumfang die Ausstellung einer Bankgarantie, ohne Angabe von Gründen, verlangen.
7.9 Die MET behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Kaufsachen und Werken bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und sonstiger vorgeschriebener Kosten vor. Der Vertragspartner tritt hiermit an die MET zur Sicherung ihres Erfüllungsanspruchs seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen der MET hat der Vertragspartner die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der MET hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1 Die MET ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Kaufsachen und Werke, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem Punkt 6.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Vertragspartner die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem Brief angezeigt hat. Er hat alle zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw Daten der MET zur Verfügung zu stellen. Die auf diese Weise unterrichtete MET muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 nach ihrer Wahl die mangelhafte Kaufsache bzw das mangelhafte Werk gänzlich bzw die mangelhaften Teile ersetzen, an Ort und Stelle nachbessern bzw sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen oder eine angemessene Preisminderung vornehmen.
8.4 Die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten (wie zB für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Kosten für die reine Arbeitszeit des verbessernden Monteurs trägt die MET. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Vertragspartners sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der MET.
8.5 Wird ein Werk von der MET auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der MET nur auf bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Kaufsachen sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt die MET keine Gewähr.
8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von der MET bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von der MET angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die MET haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der MET der Vertragspartner selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hiefür werden nicht anerkannt. Durch Behebung von Mängeln wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
8.8 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.7 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den wirksamen Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag ist ein Erfüllungsverzug, der auf grobes Verschulden der MET zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist die MET berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Erfüllung bzw deren Beginn oder  Weiterführung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind und dieser auf Begehren der MET weder Vorauszahlung leistet, noch vor Erfüllung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt oder
d) wenn die im Punkt 5.4 angeführten Umstände die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der MET erheblich einwirken. Will die MET von diesem unter Punkt 9.2 lit d) genannten Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen und zwar auch dann, wenn mit diesem zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Erfüllungsverpflichtung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5 Ein bereits von der MET bestätigter Auftrag kann nur mit Zustimmung der MET storniert werden. Es steht der MET das Recht zu, eine Stornogebühr in der Höhe von 10 % des Nettowertes des stornierten Auftrages zu verrechnen. Der Anspruch auf Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
9.6 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der MET einschließlich vor-prozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit Kaufsache bzw Werk vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurden, sowie für von der MET erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der MET steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits übergebener Kaufsachen bzw Werke zu verlangen.
9.7 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

10. Haftung
10.1 Die MET haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind ausgeschlossen.
10.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie zB in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen, ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Vertragspartners sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 6 Monaten ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 6 gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht längere Fristen vorsehen.

12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
12.1 Wird ein Werk von der MET auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, hat der Vertragspartner die MET bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie zB Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u dgl stets geistiges Eigentum der MET und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

13. Allgemeines
13.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
13.2 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen der MET gelten zusätzlich zu den „Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektroindustrie Österreichs“ und den „Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs“. Bei Vertragspunkten verschiedenen Inhalts gehen die AGB der MET vor.

14. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen, ist das Bezirksgericht Spittal an der Drau ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird einvernehmlich ausgeschlossen.