1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmern und zwar für den Kauf von Waren und die
Erbringung von Werkleistungen.
1.2 Diese AGB gelten auch für sämtliche künftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen dem jeweiligen Vertragspartner
und der MET.
1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur bei schriftlicher Anerkennung
durch die MET wirksam. Sollte auch der Vertragspartner der MET mit
AGB arbeiten, gehen jedenfalls die AGB der MET vor.
2. Angebot
2.1 Angebote der MET gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne
Zustimmung der MET weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden und sind geistiges Eigentum der MET. Sie können
jederzeit zurückgefordert werden und sind jedenfalls der MET
unverzüglich zurückzustellen, wenn der Vertragsabschluss
anderweitig erfolgt.
2.3 Die Produkte werden grundsätzlich wie beschrieben geliefert,
jedoch behält sich die MET das Recht vor, Konstruktionsänderungen
durchzuführen.
3. Vertragsabschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die MET nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt
hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u dgl enthaltenen Angaben sind
nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung.
4. Preis / Werklohn
4.1 Preis bzw Werklohn sind Nettobeträge und gelten ab Werk
bzw ab Lager der MET. Nicht enthalten sind die vom Vertragspartner
zu tragenden Kosten der Verpackung, Verladung und die Umsatzsteuer.
Wenn im Zusammenhang mit der Erfüllung Gebühren, Steuern
oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese ebenfalls
der Vertragspartner. Ist die Erfüllung mit Zustellung vereinbart,
so wird diese sowie eine im Ermessen der MET stehende, auf Rechnung
des Vertragspartners abzuschließende Transportversicherung
gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen.
Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung
zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält
sich die MET eine entsprechende Änderung des Kaufpreises bzw
Werklohns vor.
4.3 Preis bzw Werklohn basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des
erstmaligen Angebots. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt
der Erfüllung erhöhen, so ist die MET berechtigt, Kaufpreis
bzw Werklohn entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die von der MET als zweckmäßig
erkannten Werkleistungen erbracht und auf Basis des angefallenen
Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen,
deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung
des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen
Mitteilung an den Vertragspartner bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder
für Begutachtungen wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
5. Erfüllung
5.1 Die Erfüllungsfrist beginnt mit dem spätesten der
nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden
technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem die MET eine vor Erfüllung zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen
erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu
erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert
sich die Erfüllungsfrist ent-sprechend.
5.3 Die MET ist berechtigt, Teil- oder Vorleistungen durchzuführen
und zu verrechnen. Ist Erfüllung auf Abruf vereinbart, so gilt
die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige
Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt,
eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Erfüllungsfrist
behindern, gilt Folgendes:
Es verlängert sich die Erfüllungsfrist jedenfalls um die
Dauer dieser Umstände; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen,
behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte
sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten.
Diese und ähnliche Umstände berechtigen auch dann zur
Verlängerung der Erfüllungsfrist, wenn sie bei Zulieferanten
bzw Subunternehmern der MET eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß
eine Vertragsstrafe („Pönale“) für Erfüllungsverzug
vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet,
wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung
im übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch
alleiniges Verschulden der MET eingetretene Verzögerung in
der Erfüllung berechtigt den Vertragspartner, für jede
vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens
1/2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles
der gegenständlichen Gesamtleistung zu beanspruchen, der infolge
nicht rechtzeitiger Erfüllung eines wesentlichen Teiles nicht
benützt werden kann, sofern dem Vertragspartner ein Schaden
in dieser Höhe erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber
hinausgehender Schadenersatzansprüche ist ausgeschlossen.
5.6 Bei der Installation und Abnahme von Anlagen gilt folgende Regelung:
Die MET übergibt bzw installiert das System und versetzt es
in die technische Betriebsbereitschaft. Die Abnahme durch den Vertragspartner
erfolgt mit Nachweis der technischen Betriebsbereitschaft nach erfolgtem
Probelauf des Systems. Als Nachweis dient ein vom Vertragspartner
unterzeichneter Abnahmeschein bzw ein Übergabeprotokoll.
Der Vertragspartner sorgt für die rechtzeitige Vorbereitung
und Bereitstellung aller erforderlichen Einrichtungen (einschließlich
Stromanschluss etc), um eine Übernahme zu ermöglichen.
Für fehlende Voraussetzungen jeglicher Art ist der Vertragspartner
verantwortlich und hat die daraus entstehenden Mehrkosten der MET
zu ersetzen.
Verzögert sich der Nachweis der technischen Betriebsbereitschaft
aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat um mehr
als 30 Kalendertage, so gilt die Abnahme als erfolgt. Dies gilt
auch, wenn noch keine Lieferung erfolgt ist und sich der Vertragspartner
in Annahmeverzug befindet.
6. Gefahrenübergang
und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen jedenfalls mit dem Abgang der Kaufsache
bzw des Werks ab Werk bzw ab Lager auf den Vertragspartner über.
6.2 Bei Werkleistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Werkleistung
erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte
Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Vertragspartner über.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3
des Kaufpreises bzw Werklohns bei Erhalt der Auftragsbestätigung,
1/3 bei ungefährer Erfüllungshalbzeit und der Rest bei
Erfüllung fällig. Unabhängig davon ist die in der
Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens
30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen
mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für
Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen, Nachtragsarbeiten
oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme
hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptleistung
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der MET
in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige
Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber.
Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie zB Einziehungs-
und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
7.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten
oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die MET über
sie verfügen kann.
7.6 Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder
sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug,
so kann die MET unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung
dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene
Verlängerung der Erfüllungsfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften
fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen
Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat
verrechnen, sofern die MET nicht darüber hinausgehende Kosten
nachweist.
In jedem Fall ist die MET berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere
Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Gutschriften sind mit dem termingerechten
Eingang der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Die MET kann vor der Auslieferung für den gesamten Lieferumfang
die Ausstellung einer Bankgarantie, ohne Angabe von Gründen,
verlangen.
7.9 Die MET behält sich das Eigentum an sämtlichen von
ihr gelieferten Kaufsachen und Werken bis zur vollständigen
Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und sonstiger
vorgeschriebener Kosten vor. Der Vertragspartner tritt hiermit an
die MET zur Sicherung ihres Erfüllungsanspruchs seine Forderung
aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch
wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und
verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern
oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen der MET hat
der Vertragspartner die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner
bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner
Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht
der MET hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1 Die MET ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden
die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der
im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem
Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung
beruht.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit
nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen
vereinbart sind. Dies gilt auch für Kaufsachen und Werke, die
mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind.
Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt
des Gefahrenüberganges gem Punkt 6.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Vertragspartner
die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich mit
eingeschriebenem Brief angezeigt hat. Er hat alle zur Beurteilung
des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen bei ihm vorhandenen
Unterlagen bzw Daten der MET zur Verfügung zu stellen. Die
auf diese Weise unterrichtete MET muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen
Mangels gemäß Punkt 8.1 nach ihrer Wahl die mangelhafte
Kaufsache bzw das mangelhafte Werk gänzlich bzw die mangelhaften
Teile ersetzen, an Ort und Stelle nachbessern bzw sich zwecks Nachbesserung
zusenden lassen oder eine angemessene Preisminderung vornehmen.
8.4 Die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden
Kosten (wie zB für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung,
Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Kosten
für die reine Arbeitszeit des verbessernden Monteurs trägt
die MET. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Vertragspartners
sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst
und Kleinmaterialien usw unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile
werden Eigentum der MET.
8.5 Wird ein Werk von der MET auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners
angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der MET nur auf bedingungsgemäße
Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Kaufsachen sowie bei Übernahme
von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten
übernimmt die MET keine Gewähr.
8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel,
die aus nicht von der MET bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender
Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
Überbeanspruchung der Teile über die von der MET angegebene
Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung
ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei
Mängeln, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material
zurückzuführen sind. Die MET haftet auch nicht für
Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische
Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen
sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz
von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche
Einwilligung der MET der Vertragspartner selbst oder ein nicht ausdrücklich
ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen
oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hiefür werden nicht
anerkannt. Durch Behebung von Mängeln wird die ursprüngliche
Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
8.8 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.7 gelten sinngemäß auch
für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den wirksamen Rücktritt des Vertragspartners
vom Vertrag ist ein Erfüllungsverzug, der auf grobes Verschulden
der MET zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf
einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist
mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist die MET berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Erfüllung bzw deren Beginn
oder Weiterführung aus Gründen, die der Vertragspartner
zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen
Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners
entstanden sind und dieser auf Begehren der MET weder Vorauszahlung
leistet, noch vor Erfüllung eine taugliche Sicherheit beibringt,
oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt
5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte
der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch
6 Monate beträgt oder
d) wenn die im Punkt 5.4 angeführten Umstände die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern
oder auf den Betrieb der MET erheblich einwirken. Will die MET von
diesem unter Punkt 9.2 lit d) genannten Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse
unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen und zwar auch
dann, wenn mit diesem zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen
Teils der Erfüllungsverpflichtung aus obigen Gründen erklärt
werden.
9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens
mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere
Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
9.5 Ein bereits von der MET bestätigter Auftrag kann nur mit
Zustimmung der MET storniert werden. Es steht der MET das Recht
zu, eine Stornogebühr in der Höhe von 10 % des Nettowertes
des stornierten Auftrages zu verrechnen. Der Anspruch auf Ersatz
des darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
9.6 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der MET einschließlich
vor-prozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits
erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß
abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit Kaufsache bzw
Werk vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurden, sowie
für von der MET erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der MET
steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung
bereits übergebener Kaufsachen bzw Werke zu verlangen.
9.7 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
10. Haftung
10.1 Die MET haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden
und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten
und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner
sind ausgeschlossen.
10.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung (wie zB in Bedienungsanleitungen enthalten)
oder der behördlichen Zulassungsbedingungen, ist jeder Schadenersatz
ausgeschlossen.
11. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Vertragspartners sind bei sonstigem Anspruchsverlust
binnen 6 Monaten ab Gefahrenübergang gemäß Punkt
6 gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen
nicht längere Fristen vorsehen.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
12.1 Wird ein Werk von der MET auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners
angefertigt, hat der Vertragspartner die MET bei allfälliger
Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie zB Pläne, Skizzen und sonstige
technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte,
Abbildungen u dgl stets geistiges Eigentum der MET und unterliegen
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,
Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
13. Allgemeines
13.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige,
die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
13.2 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen der MET gelten zusätzlich
zu den „Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektroindustrie
Österreichs“ und den „Montagebedingungen der Starkstrom-
und Schwachstromindustrie Österreichs“. Bei Vertragspunkten
verschiedenen Inhalts gehen die AGB der MET vor.
14. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten
einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen,
ist das Bezirksgericht Spittal an der Drau ausschließlich
zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht) wird einvernehmlich ausgeschlossen. |